Coronavirus: Insolvenzgefahr von Reiseveranstaltern steigt

09.04.2020

Wer noch keinen Urlaub gebucht hat, verschiebt oder verwirft seine Planungen möglicherweise. Bitter für die Tourismusindustrie, die sich an den Destinationen Kontingente, beispielsweise in Hotels, gesichert hat.

Es trifft die Veranstalter also unmittelbar, wenn sich solche Überlegungen zu einem Massenphänomen entwickeln. Und das in einem wirtschaftlichen Umfeld, das ohnehin von starkem Wettbewerb und geringen Margen gekennzeichnet ist – die Pleite von Thomas Cook lässt grüßen.

Letztlich spielt die Ursache einer Insolvenz für den Reisenden aber keine Rolle. Wichtiger ist es in der Regel, dass die Kosten für die Unterkunft am Urlaubsort sowie für die Rückreise vom Versicherer des Reiseveranstalters übernommen werden. Für Pauschalreisende funktioniert das meist problemlos.

Die Veranstalter müssen Kundengelder gegen eine Insolvenz versichern, der Kunde erhält einen Sicherungsschein. Mit dem Sicherungsschein kann der Kunde im Insolvenzfall einen Anspruch auf Erstattung seines Reisepreises vom Versicherer geltend machen. Durch den bestehenden Versicherungsschutz sind geleistete Anzahlungen auf den Reisepreis und Restreisepreiszahlungen aller Reiseteilnehmer nach den vertraglichen Bestimmungen bis zu einer festgelegten Gesamtsumme versichert – im Falle von Thomas Cook waren das 110 Millionen Euro. Übersteigen die Ansprüche insgesamt die versicherte Summe, bekommen Kunden anteilig eine Entschädigung.

Eine Reiserücktrittskosten- oder die Reiseabbruchversicherung helfen bei Insolvenz von Reiseveranstaltern oder einer Fluggesellschaft leider nicht weiter. Diese Policen greifen, wenn Reisende aus persönlichen, wichtigen Gründen den Urlaub nicht antreten können oder ihn vorzeitig abbrechen müssen. Zu diesen Gründen zählen zum Beispiel unerwartet schwere Erkrankungen wie Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall. Ebenso ein Schaden am Eigentum, der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung oder die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit.

Quelle: Verbraucherinformationen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV), www.dieversicherer.de

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