Kleingedrucktes verständlicher

26.06.2018

Reiseversicherungen leisten eine finanzielle Entschädigung dann, wenn der vorgesehene Urlaub wegen „unerwartet schwerer“ Erkrankung nicht angetreten oder nach Antritt am Urlaubsziel abgebrochen werden muss.

Weil es um die Frage, wann eine „unerwartet schwere“ Erkrankung tatsächlich vorliegt, in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen von Versicherten und Versicherern gab, habe die Versicherungsunternehmen mit einer Ergänzung ihrer Versicherungsbedingungen um Beispiel und Erläuterungen für mehr Klarheit gesorgt:

  • Schwer sind Erkrankungen etwa dann, wenn der Arzt eine Reiseuntauglichkeit bescheinigt oder wenn Beschwerden den Patienten so stark beeinträchtigen, dass eine Reise unzumutbar wäre.
  • Die Erkrankung muss jedoch nicht nur schwer, sondern auch unerwartet sein. Ein erstmals auftretender Herzinfarkt wäre zum Beispiel ein solcher Fall.
  • Aber auch bekannte Krankheiten können versichert sein, wenn sie sich unerwartet verschlechtern: Wenn etwa eine Allergie längere Zeit nicht behandelt werden musste, dann aber eine heftige allergische Reaktion auftritt, ist auch dies eine unerwartete schwere Erkrankung – der Versicherungsschutz greift. Oftmals sind in den Versicherungsbedingungen bestimmte Zeiträume festgelegt, wie lange eine Erkrankung nicht behandelt werden musste.
  • Werden Mitreisende oder enge Familienangehörige vor oder während der Reise unerwartet schwer krank und der Versicherungskunde muss sich vor Ort um sie kümmern, besteht auch dafür Versicherungsschutz.

Wer sich in die Details vertiefen möchte, kann in den Versicherungsbedingungen nachlesen (https://www.gdv.de/de/ueber-uns/unsere-services/musterbedingungen-23924)

Quelle: Meldung des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

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